MAV-Schulungen - Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf MAV-Schulungen bildet § 16 MAVO:

Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, von der Erzdiözese oder dem Diözesancaritasverband als geeignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen.
Bei Mitgliedschaft in mehreren Mitarbeitervertretungen kann der Anspruch nur einmal geltend gemacht werden.
Teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Mitarbeitervertretung, deren Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit liegt, steht ein Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag zu, jedoch höchstens bis zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung
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Das heißt:

  • Jedes MAV-Mitglied hat die Gelegenheit innerhalb von vier Jahren Amtszeit an 15 Arbeitstagen (bei Fünf-Tage-Woche) MAV-Schulungen teilzunehmen.
  • Die Schulung muss von der Erzdiözese München und Freising anerkannt sein. Dies ist bei allen von kifas angebotenen MAV-Schulungen der Fall.
  • Der Dienstgeber kann die Teilnahme nur ablehnen, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  • Teilzeitkräfte bekommen Freizeitausgleich für die Zeit der MAV-Schulung außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit.

 

          

Für das erste Ersatzmitglied gilt nach § 16 Abs. 1a MAVO das Gleiche,

  • wenn es ständig in die MAV eingeladen wird, da unterschiedliche reguläre MAV-Mitglieder zu verschiedenen Zeiten verhindert sind,
  • wenn über längere Zeit ein reguläres MAV-Mitglied verhindert ist,
  • wenn absehbar ist, dass in kurzer Zeit ein reguläres MAV-Mitglied ausscheidet.


Die Kosten für die MAV-Schulungen trägt nach § 17 Abs. 1 MAVO der Dienstgeber.