Befristete MAVO-Novellierung zum 01.04.2020

Telefon- und Videokonferenzen der MAV sowie Regelungen zur Kurzarbeit ermöglicht

Wegen der aktuellen Corona-Situation und dem daraus folgenden dringenden Handlungsbedarf wurde die MAVO der Erzdiözese München und Freising in den §§ 14 (Tätigkeit der MAV) und 36, 37, 38 und 45 (Regelungen zu Kurzarbeit) kurzfristig und befristet geändert. Die Novellierung wurde von Kardinal Marx zum 01.04.2020 in Kraft gesetzt und gilt bis zum 31.03.2021.

Die MAVO-Novellierung wird im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising Nr. 8 Jahrgang 2020 vom 30.04.2020 bekannt gemacht. Dieses Amtsblatt wurde im Intranet der Erzdiözese bereits vorab veröffentlicht. Auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising finden Sie ab sofort die MAVO in der Version ab 01.04.2020. Hier wurden die geänderten Paragraphen in den Fließtext bereits eingebaut. Der Text des Änderungsgesetzes zur MAVO wurde ebenfalls auf der Homepage der Erzdiözese bekannt gegeben (Link zur Homepage mit Änderungsgesetz und Fließtext der MAVO ganz unten).

Zu dieser MAVO-Novellierung haben wir Ihnen einige Hinweise und Erläuterungen zusammengestellt. Im pdf-Dokument hier finden Sie Erläuterungen zu den geänderten MAVO-Paragraphen, praktische Hinweise zu Video- und Telefonkonferenzen und den dabei zu beachtenden Datenschutz- und MAVO-Vorschriften, sowie ein paar Hinweise, was bei Regelungen zur Kurzarbeit nach SGB III zu beachten ist.

Zum Thema Kurzarbeit hat Herr RA Anton Bauer von der Rechtsstelle der KAB München und Freising für Sie auch eine Muster-Dienstvereinbarung mit Erläuterungen erarbeitet, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen.

 

Aktualisierung: Stand 25.05.2020

Sie finden die aktualisierte Muster-Dienstvereinbarung, die Erläuterungen dazu sowie grundsätzliche Erläuterungen von Herrn Bauer in der aktualisierten Version nach dem ABD-Beschluss im Login-Bereich für die sonstigen Rechtsträger.

Die Geschäftsstelle der BAG-MAV mit dem dortigen Juristen, Herrn Michael Dittmann, hat mittlerweile auch eine Muster-Dienstvereinbarung zur Verfügung gestellt. Bei dieser Dienstvereinbarung müssen Sie die unterschiedliche Benennung der geänderten Paragraphen außerhalb Bayerns beachten. Der hier genannte § 38 MAVO Abs. 1 Nr. 16 heißt bei uns § 38 MAVO Abs. 1 Nr. 2a.

Dies gilt auch bei der Muster-Dienstvereinbarung der DiAG Münster und der KAB Münster, die Sie mit Erläuterungen zum Thema hier auf der Homepage der DiAG-MAV Münster finden.

Sollte in Ihrer Einrichtung das Thema Kurzarbeit aufkommen, bitten wir Sie dringend, uns als DiAG die Aufnahme von Verhandlungen anzuzeigen und nichts zu unterschreiben, bevor Sie sich mindestens von uns, noch besser aber von kompetenten Juristen, deren Unterstützung Sie beim Dienstgeber nach § 17 MAVO beantragen können, beraten und ggf. begleiten haben lassen.

Die Einführung von Kurzarbeit kann bei befristetem und unvermeidbarem Arbeitsausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (wie der aktuellen Corona-Krise) nur dann als letztes Mittel angewendet werden, wenn alle anderen Maßnahmen, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, bereits durchgeführt wurden.

Die DiAG-MAV Freiburg hat auf ihrer Homepage sehr hilfreiche Hinweise für die MAV-Beteiligung in Zeiten der Corona-Krise und zu Fragen und Antworten zu Arbeitsschutz, Arbeitszeit und Urlaub zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen finden Sie hier auf der Homepage der DiAG-MAV Freiburg. Beachten Sie bitte die Verweise auf andere Arbeitsvertragsrechtsregelungen und zum Teil andere MAVO-Benennungen. Die Hinweise beziehen sich derzeit auf den Stand der MAVO vor der Novellierung zur Kurzarbeit, werden aber sicher schnell aktualisiert.

Telefon- und Videokonferenzen der MAV sowie Regelungen zur Kurzarbeit ermöglicht

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