Befristete Kurzarbeitsregelung im ABD

Kurzarbeit auch im ABD-Bereich befristet vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 möglich

Aufgrund der aktuellen Corona-Lage hat auch die Bayerische Regional-KODA im ABD kurzfristig am 08.04.2020 eine Regelung geschaffen, die Kurzarbeit erlaubt.

Diese Regelung wird derzeit in den bayerischen (Erz-)Diözesen durch Veröffentlichung in den Amtsblättern in Kraft gesetzt. In der Erzdiözese München und Freising wurde hierzu ein Sonderamtsblatt Nr. 9 vom 30.04.2020 herausgegeben. Im Intranet der Erzdiözese, dem Arbeo, wurde dieses bereits am 23.04.2020 vorab veröffentlicht.

Die Regelungen im neuen § 7a Teil A, 1. ABD sind vorab bereits auf der Seite der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA www.kodakompass.de veröffentlicht:

Hier finden Sie den Regelungstext zur Kurzarbeit im ABD, Erläuterungen dazu sowie eine Musterdienstvereinbarung.

Im Online-ABD werden diese Regelungen nach Inkraftsetzung veröffentlicht. Sie gelten rückwirkend ab dem 01.04.2020 und bis zum 31.12.2020.

Analog zum TV COVID zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst, dessen Eckpunkte zum Beschlusszeitpunkt bereits bekannt waren, wurde eine dienstgeberseitige Aufzahlung zum Kurzarbeitergeld auf 95 % des bisherigen Nettoentgelts für MitarbeiterInnen in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10, bzw auf 90 % des bisherigen Nettoentgelts für MitarbeiterInnen in den Entgeltgruppen ab der EG 11 festgelegt.

In Einrichtungen mit Mitarbeitervertretung ist die Einführung von Kurzarbeit nur durch eine Dienstvereinbarung mit der MAV möglich. Die Mindestinhalte einer solchen Dienstvereinbarung sind im ABD aufgezählt. Nur in Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Einführung von Kurzarbeit durch einzelvertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen MitarbeiterInnen möglich. Auch das muss dann anhand der Regelungen im ABD erfolgen.

Da die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung in der Musterdienstvereinbarung der KODA nur unzureichend beschrieben sind, raten wir dringend von der Verwendung dieser Musterdienstvereinbarung ab. Wir empfehlen weiterhin die Verwendung der Muster in unserer Nachricht vom 07.04.2020 (das Muster von Herrn Bauer von der KAB, das Muster der BAG-MAV oder das Muster der KAB Münster).

Herr Bauer überarbeitet nach seinem Urlaub gerade das Muster, das er uns zur Verfügung gestellt hat, um die neue Rechtslage (jetzt eine Regelung im ABD und nicht außerhalb des ABD) abzubilden. Sobald das neue Muster fertig ist, werden Sie bei uns die überarbeitete Version finden.

Bei Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit nach der ABD-Regelung können Sie als MAV nach § 38 Absatz 2 MAVO zur Verhandlung und zum Abschluss solcher Dienstvereinbarungen Vertreter der DiAG-MAV-A oder Vertreter einer in der Einrichtung vertretenen Koalition (Gewerkschaft) beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen zu einer solchen Dienstvereinbarung ist der DiAG-MAV-A oder einer in der Einrichtung vertretenen Koalition durch die MAV anzuzeigen.

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, sobald das Thema Kurzarbeit in Ihrer Einrichtung aufkommt.

Kurzarbeit auch im ABD-Bereich befristet vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 möglich

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