Befristete MAVO-Änderung zum 01.02.2021 bzw. 01.04.2021

Telefon- und Videokonferenzen der MAV sowie Regelungen zur Kurzarbeit verlängert, digitale Mitarbeiterversammungen und Änderungen zum Wahlverfahren für kleine Einrichtungen und Einrichtungen ohne MAV

Wegen der nach wie vor anhaltenden Corona-Situation und dem daraus weiter folgenden Handlungsbedarf wurden die Änderungen vom 01.04.2020 der MAVO der Erzdiözese München und Freising in den §§ 14 (Tätigkeit der MAV) und 36, 37, 38 und 45 (Regelungen zu Kurzarbeit) noch einmal bis zum 31.12.2021 verlängert.

Außerdem wurden einige Regelungen zur Wahl, vor allem für kleine Einrichtungen und Einrichtungen ohne MAV rückwirkend ab dem 01.02.2021 bis zum 31.12.2021 befristet geändert, um auch unter Pandemiebedingungen Wahlen zu ermöglichen.

Die MAVO-Änderung wird im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising Nr. 3 Jahrgang 2021 vom 28.02.2021 bekannt gemacht. Auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising finden Sie ab sofort die MAVO in der Version ab 01.02.2021. Hier wurden die geänderten Paragraphen in den Fließtext bereits eingebaut. Der Text des Änderungsgesetzes zur MAVO wurde ebenfalls auf der Homepage der Erzdiözese bekannt gegeben (Link zur Homepage mit Änderungsgesetz und Fließtext der MAVO ganz unten).

 

Verlängerung der Pandemie-Regelungen der MAVO bis zum 31.12.2021

Unsere Hinweise und Erläuterungen zur MAVO-Novellierung 2020 sind für den ersten Teil der MAVO-Änderung weiterhin verwendbar, wenn auch bei der aktuell möglichen Technik nicht auf dem neuesten Stand. Im pdf-Dokument hier finden Sie Erläuterungen zu den geänderten MAVO-Paragraphen, praktische Hinweise zu Video- und Telefonkonferenzen und den dabei zu beachtenden Datenschutz- und MAVO-Vorschriften, sowie ein paar Hinweise, was bei Regelungen zur Kurzarbeit nach SGB III zu beachten ist. Diese Erläuterungen berücksichtigen noch nicht die spätere Einführung einer Regelung zur Kurzarbeit im ABD. Die danach aktualisierten Erläuterungen zur Kurzarbeit und eine Muster-Dienstvereinbarung von Herrn RA Anton Bauer von der Rechtsstelle der KAB finden die MAVen der sonstigen Rechtsträger weiterhin im Login-Bereich.

Nach wie vor gilt die dringende Bitte, uns als DiAG die Aufnahme von Verhandlungen zur Kurzarbeit in Ihrer Einrichtung anzuzeigen und nichts zu unterschreiben, bevor Sie sich mindestens von uns, noch besser aber von kompetenten Juristen, deren Unterstützung Sie beim Dienstgeber nach § 17 MAVO beantragen können, beraten und ggf. begleiten haben lassen.

Die Einführung von Kurzarbeit kann bei befristetem und unvermeidbarem Arbeitsausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (wie der aktuellen Corona-Krise) nur dann als letztes Mittel angewendet werden, wenn alle anderen Maßnahmen, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, bereits durchgeführt wurden. Die ABD-Regelung gibt ganz klar an, dass sie nur für Einrichtungen anwendbar ist, in denen pandemiebedingt erhebliche Einnahmeeinbußen vorliegen, die anders nicht ausgeglichen werden können.


Neue befristete MAVO-Änderungen vom 01.02.2021 bis zum 31.12.2021

Eine der Änderungen ist die Erlaubnis, Mitarbeiterversammlungen in Zeiten der Pandemie auch digital durchzuführen, wenn die Teilnahme aller gesichert ist und gesichert ist, dass nur Teilnahmeberechtigte an der digitalen Mitarbeiterversammlung teilnehmen können. Die Grundsätze der Nichtöffentlichkeit und  des Datenschutzes gelten weiterhin.

Die weiteren MAVO-Änderungen betreffen überwiegend die MAV-Wahlen. Unsere Wahlerläuterungen und die Wahlmappe werden deshalb gerade noch einmal überarbeitet. Bitte warten Sie mit der Einleitung von Wahlen derzeit noch auf die neue Version. Ist bereits ein Wahlausschuss bestellt, kann dieser auch mit der aktuellen Version weiterarbeiten.

In der MAVO wurde für kleine Einrichtungen (bis 20 Wahlberechtigte) im Wahljahr 2021 die Möglichkeit geschaffen, durch Beschluss der MAV bis spätestens 3 Wochen vor Ende der Amtszeit weg von einer Wahlversammlung hin zu einem Verfahren mit Wahlausschuss und Briefwahl zu kommen. So kann auch in kleinen Einrichtungen ohne Versammlung gewählt werden, falls eine Versammlung nicht möglich ist.

Diese Möglichkeit gibt es auch für kleine Einrichtungen ohne MAV. Hier muss der Dienstgeber, wenn eine Mitarbeiterversammlung weder in Präsenz noch digital möglich ist, dann einen Wahlausschuss bestellen, der die Wahl per Briefwahl durchführt.

Für große Einrichtungen ohne MAV gilt Ähnliches. Der Dienstgeber leitet die Wahl hier normalerweise durch die Einladung zu einer Mitarbeiterversammlung ein, in der dann ein Wahlausschuss gewählt wird. Im Jahr 2021 hat er hier zusätzlich die Möglichkeit, diese Versammlung digital durchzuführen. Wenn auch das nicht möglich ist, bestellt der Dienstgeber dann auch in diesem Fall einen Wahlausschuss, der die Wahlen durchführt.

Sitzungen der Wahlausschüsse sind wie Sitzungen der MAV bis zum 31.12.2021 auch unter Nutzung neuer Informations- und Kommnikationstechnologien möglich, also per Telefon- oder Videokonferenz.

Telefon- und Videokonferenzen der MAV sowie Regelungen zur Kurzarbeit verlängert, digitale Mitarbeiterversammungen und Änderungen zum Wahlverfahren für kleine Einrichtungen und Einrichtungen ohne MAV

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