Befristete MAVO-Änderung zum 01.04.2022 bzw. 01.01.2023

Telefon- und Videokonferenzen der MAV, digitale Mitarbeiterversammlungen, Änderungen zum Wahlverfahren für kleine Einrichtungen und Einrichtungen ohne MAV sowie Regelungen zur Kurzarbeit verlängert

Wegen der weiter andauernden Pandemiesituation wurden die Corona-Regelungen in den §§ 4, 10, 11b und 14 MAVO (digitales Handeln und Wahlen) sowie die Regelungen in den §§ 36, 37, 38 und 45 MAVO (Kurzarbeit) bis zum 31.03.2024 verlängert.

Da der Handlungsbedarf wegen der nach wie vor anhaltenden Corona-Situation noch besteht, wurden im Amtsblatt Nr. 3 vom März 2022 die Änderung vom 01.04.2020 der MAVO der Erzdiözese München und Freising im § 14 (Tätigkeit der MAV) sowie die Änderung vom 01.02.2021 im § 4 (digitale Mitarbeiterversammlung) und in den Wahlparagraphen 10 und 11b über den 31.12.2022 hinaus noch einmal bis zum 31.03.2024 verlängert.

Hierdurch sind weiter MAV-Sitzungen als Telefonkonferenz, Videokonferenz oder in Hybridform möglich. Außerdem sollen vor allem in kleinen Einrichtungen und Einrichtungen ohne MAV auch unter Pandemiebedingungen MAV-Wahlen weiterhin erleichtert werden. Mitarbeiterversammlungen können daher weiter digital stattfinden.

In diesem Amtsblatt wurden außerdem die corona-bedingten Änderungen vom 01.04.2020 der MAVO der Erzdiözese München und Freising in den §§ 36, 37, 38 und 45 (Regelungen zu Kurzarbeit) über den 31.03.2022 hinaus ebenfalls bis zum 31.03.2024 verlängert. Bis es eine neue Version des Fließtextes der MAVO mit den aktualisierten Geltungsdaten gibt, verwenden Sie bitte weiter die Version der MAVO von unserer Homepage oder die Druckversion mit dem Einlegeblatt aus dem letzten Jahr. Alle Regelungen sind im hier genannten Zeitraum unverändert gültig.

Nach wie vor gilt die dringende Bitte, uns als DiAG die Aufnahme von Verhandlungen zur Kurzarbeit in Ihrer Einrichtung anzuzeigen und nichts zu unterschreiben, bevor Sie sich mindestens von uns, noch besser aber von kompetenten Juristen, deren Unterstützung Sie beim Dienstgeber nach § 17 MAVO beantragen können, beraten und ggf. begleiten haben lassen.

Die Einführung von Kurzarbeit kann bei befristetem und unvermeidbarem Arbeitsausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (wie der aktuellen Corona-Krise) nur dann als letztes Mittel angewendet werden, wenn alle anderen Maßnahmen, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, bereits durchgeführt wurden. Die ABD-Regelung gibt ganz klar an, dass sie nur für Einrichtungen anwendbar ist, in denen pandemiebedingt erhebliche Einnahmeeinbußen vorliegen, die anders nicht ausgeglichen werden können. Diese ABD-Regelung ist durch die KODA bis zum 31.12.2022 verlängert worden.

Telefon- und Videokonferenzen der MAV, digitale Mitarbeiterversammlungen, Änderungen zum Wahlverfahren für kleine Einrichtungen und Einrichtungen ohne MAV sowie Regelungen zur Kurzarbeit verlängert

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