KODA Kompass Nr. 87 erschienen

Sonderteil Neuregelungen Sozial- und Erziehungsdienst, erhöhte PKW-Pauschale, Arbeitsmarktzulage, schwankende Arbeitszeiten

Auf der Homepage der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA ist der KODA Kompass Nr. 87 online.

Zum Download finden Sie diese Ausgabe des KODA Kompass Nr. 87 hier auf www.kodakompass.de.

Die Druckausgabe dürfte alle kirchlichen MitarbeiterInnen im ABD-Bereich in Bayern derzeit erreichen.

Ein ausführlicher Sonderteil erläutert die Neuregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst. Dabei gibt es Artikel zum Geltungsbereich der Regelungen, zu den Regenerationstagen, zur SuE-Zulage für viele Entgeltgruppen, zu den Umwandlungstagen, zum erweiterten Rückgruppierungsschutz für Kita-Leitungen, zu den erhöhten Zeiten für Teamtage, zur Zulage für Praxisanleitungen, den schnelleren Stufenaufstiegen ab 2024 sowie die Tabellenwerte.

Weitere Artikel beschreiben die Regelungen zur Verfügungszeit im sonstigen Erziehungsdienst, den Start in der Entwicklungsstufe 2 jetzt auch für PIA-Ausbildungen, die aktualisierten Tätigkeitsmerkmale, Regelungen für Schulsozialarbeiter und Mitarbeitende an Ganztagsschulen und die Heimzulage.

Beschrieben wird auch die Möglichkeit für Altfälle, jetzt in die S-Tabelle zu wechseln, die Möglichkeit, bei Arbeitgeberwechsel nach dem 01.07.2022 Nachzahlungen beim alten Arbeitgeber einzufordern sowie die Problematik des weiterhin unklaren "erhöhten Förderbedarfs" als Grundlage für die Eingruppierung.

Der Leitartikel weist auf die novellierte Grundordnung und die darauf beruhenden Chancen für die Dienstgemeinschaft hin. Für Näheres wird auf den nächsten KODA Kompass verwiesen.

Vorgestellt werden auch die wichtigsten Eckpunkte beim Umgang mit schwankenden Arbeitszeiten, nicht nur bei pastoralem Personal, die erhöhte PKW-Pauschale auf 40 Cent bei Dienstfahrten "aus triftigem Grund" mit PKW sowie die erhöhte Jahressonderzahlung 2022 für die Entgeltgruppe EG 1 bis EG 8.

Der letzte ausführliche Artikel beschreibt die neue Möglichkeit für Arbeitgeber, Mitarbeitergruppen eine Arbeitsmarktzulage zu gewähren. Bedingung für eine Zulage ist, dass diese zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist. Die Zulage darf bis zu 20 Prozent der Stufe 2 der entsprechenden Entgeltgruppe betragen.

Sonderteil Neuregelungen Sozial- und Erziehungsdienst, erhöhte PKW-Pauschale, Arbeitsmarktzulage, schwankende Arbeitszeiten

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