Neuregelung besonders schwieriger Tätigkeiten für pädagogische Mitarbeitende in Kitas
Anrechnung zusätzlicher Kriterien für die Erreichung der 15 % von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bzw. eines Drittels an schwerbehinderten Kindern nach § 2 SGB IX
Liebe Kolleginnen und Kollegen in den MAVen der Kitas und deren Verbünde,
den Hinweis auf die Neuregelungen haben Sie sicher bereits im KODA-Kompass Nr. 97 und dem Bericht von der 210. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA gelesen. Mittlerweile sind die dazugehörigen ABD-Regelungen im Amtsblatt in Kraft gesetzt und veröffentlicht.
Nähere Erläuterungen wird es im KODA Kompass Nr. 100 geben. Bis dahin aber hier schon einmal der Hinweis auf die Regelungen, die Auswirkungen auf die Eingruppierung von Kinderpfleger:innen und Erzieher:innen in den Kitas im ABD-Bereich haben könnten.
Die Regelung im ABD Teil A, 2.3. Nummer 30. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst wurde zum 01.09.2025 (befristet bis 31.08.2027) wie folgt geändert:
1. Der Hinweis zu Nummer 6 Buchstabe a) erhält den neuen Titel „Hinweis zu Nummer 6 Buchstaben a) und g)“.
2. Die Hinweise zu Nummer 2 Buchstabe c) und zu Nummer 6 Buchstaben a) und g) werden wie folgt neu gefasst:
„Bei der Berechnung des Anteils können auch berücksichtigt werden:
- Kinder von Flüchtlingen im ersten Jahr ihres Aufenthalts in Deutschland
- Kinder im ersten Betreuungsjahr, bei denen im Laufe dieses ersten Jahres Integrationsbedarf festgestellt und beantragt wird
- Kinder, die nach der Sprachstandserhebung dazu aufgefordert sind, die Vorschule in einer Kindertageseinrichtung zu besuchen.“
Im Arbeo (dem Intranet der Erzdiözese München und Freising) finden Sie die entsprechende Anlage zum Amtsblatt hier im Serviceportal für die Beschäftigten - Anlage 150.pdf.
Im Online-ABD ist diese Regelung Stand heute (26.01.2026) leider noch nicht aufgenommen - OnlineABD
Diese Neuregelung kann Auswirkungen auf die Eingruppierung von Kinderpfleger:innen in der S3 und Erzieher:innen in der S8a haben.
In jeder Gruppe sollte geprüft werden, ob in der Gruppe durch die Neuregelung entweder mindestens 15 % der Kinder einen erhöhten Förderbedarf haben und damit für Erzieher:innen eine entsprechende Eingruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe S8b wegen der vorliegenden besonders schwierigen Tätigkeiten erfolgen müsste. Für dieses Quorum ist die Anrechnung aller drei genannten Kindergruppen neu.
Gleiches gilt für Gruppen, die einen Anteil an schwerbehinderten Menschen nach § 2 SGB IX betreuen. Auf das für eine Höhergruppierung notwendige Drittel entsprechend betreuter Kinder werden jetzt neu Kinder im ersten Betreuungsjahr mit angerechnet, bei denen im Laufe dieses ersten Jahres Integrationsbedarf festgestellt und beantragt wird, sowie Kinder, die nach der Sprachstandserhebung dazu aufgefordert sind, die Vorschule in einer Kita zu besuchen. Bisher war hier nur die Anrechnung von Kindern von Flüchtlingen im ersten Jahr ihres Aufenthalts in Deutschland vorgesehen. Jetzt können auch die anderen genannten Kinder mitberücksichtigt werden. Diese Regelung gilt sowohl für Kinderpfleger:innen (Anmerkung 2 zur S4) als auch für Erzieher:innen (Anmerkung 6 zur S8b).
MAVen sollten sich an Ihre jeweiligen Dienstgeber wenden, damit zum einen gesichert ist, dass die Informationen zur entsprechenden “Bewertung” der Kinder in allen Gruppen zeitnah auch an den Dienstgeber fließen. Nur dann kann der Dienstgeber im zweiten Schritt mit Beteiligung der MAV entsprechend die korrekten Eingruppierungen der betroffenen Mitarbeitenden in der Gruppe prüfen und gegebenenfalls erforderliche Höhergruppierungen vornehmen.