Befristete MAVO-Änderung in der Erzdiözese München und Freising zum 01.04.2024

Telefon- und Videokonferenzen der MAV, digitale Mitarbeiterversammlungen, Änderungen zum Wahlverfahren für kleine Einrichtungen und Einrichtungen ohne MAV sowie Regelungen zur Kurzarbeit verlängert

Um unter anderem das digitale Handeln der MAV und des Dienstgebers bis zu einer grundlegenden MAVO-Novellierung weiterhin zu ermöglichen, wurden die befristeten Corona-Regelungen in den §§ 4, 10, 11b und 14 MAVO (digitales Handeln und Wahlen) sowie die Regelungen in den §§ 36, 37, 38 und 45 MAVO (Kurzarbeit) bis zum 31.03.2026 verlängert.

Da der Handlungsbedarf noch besteht, werden im Amtsblatt Nr. 4 vom April 2024 die Änderungen vom 01.04.2020 der MAVO der Erzdiözese München und Freising im § 14 (Tätigkeit der MAV) sowie die Änderungen vom 01.02.2021 im § 4 (digitale Mitarbeiterversammlung) und in den Wahlparagraphen 10 und 11b über den 31.03.2024 hinaus noch einmal bis zum 31.03.2026 verlängert.

Hierdurch sind weiter MAV-Sitzungen als Telefonkonferenz, Videokonferenz oder in Hybridform möglich. Außerdem sollen vor allem in kleinen Einrichtungen und Einrichtungen ohne MAV selbst unter Pandemiebedingungen MAV-Wahlen weiterhin erleichtert werden. Mitarbeiterversammlungen können daher nach wie vor digital stattfinden.

Auch die corona-bedingten Änderungen vom 01.04.2020 der MAVO der Erzdiözese München und Freising in den §§ 36, 37, 38 und 45 (Regelungen zu Kurzarbeit) werden über den 31.03.2024 hinaus ebenfalls bis zum 31.03.2026 verlängert. 

Die ABD-Regelung zur Kurzarbeit war bis zum 31.12.2022 befristet. Sie gibt außerdem ganz klar an, dass sie nur für Einrichtungen anwendbar war, in denen pandemiebedingt erhebliche Einnahmeeinbußen vorlagen, die anders nicht ausgeglichen werden konnten. Aktuell ist Kurzarbeit im Bereich des ABD also nicht vorgesehen.

Sollte das Thema bei Ihnen dennoch aufkommen, gilt nach wie vor die dringende Bitte, uns als DiAG die Aufnahme von Verhandlungen zur Kurzarbeit in Ihrer Einrichtung anzuzeigen und nichts zu unterschreiben, bevor Sie sich mindestens von uns, noch besser aber von kompetenten Juristen, deren Unterstützung Sie beim Dienstgeber nach § 17 MAVO beantragen können, beraten und ggf. begleiten haben lassen.
Die Einführung von Kurzarbeit kann bei befristetem und unvermeidbarem Arbeitsausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (wie der Corona-Krise) nur dann als letztes Mittel angewendet werden, wenn alle anderen Maßnahmen, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, bereits durchgeführt wurden. 

Update am 12.04.2024:
Anbei finden Sie auch die aktualisierte Version des Fließtextes der MAVO mit den aktualisierten Geltungsdaten und Formulierungen. Es gibt mittlerweile auch ein aktualisiertes Einlegeblatt für die Druckversion der MAVO.

Alle Regelungen sind im hier genannten Zeitraum weiterhin überwiegend unverändert gültig. Nur die Regelungen zu digitalen MAV-Sitzungen und Mitarbeiterversammlungen wurden angepasst, da die alte Formulierung mit dem "unabwendbaren Ereignis" aktuell nicht mehr weitergeholfen hat. 

Den Text des Änderungsgesetzes zur Mitarbeitervertretungsordnung in der Erzdiözese München und Freising ab dem 01.04.2024 finden Sie hier.

Eine digitale Mitarbeiterversammlung ist derzeit möglich, solange die Voraussetzungen für die Durchführung (alle Mitarbeitenden können teilnehmen und die Teilnahme Dritter ist ausgeschlossen) erfüllt sind.

Die Formulierung zu digitalen MAV-Sitzungen lautet "Die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung kann auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder binnen einer von dem oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem oder dieser gegenüber widerspricht und wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 5 Satz 1.“

Hier sollte die MAV sich gut überlegen, unter welchen Voraussetzungen dem/der MAV-Vorsitzenden auch die Einladung zu einer digitalen oder hybriden MAV-Sitzung ermöglicht werden soll und was ggf. eine geeignete Widerspruchsfrist wäre. Es macht Sinn, das in einer Geschäftsordnung zu regeln, wenn die MAV nicht gänzlich auf diese Möglichkeit verzichten will. Beratungen sind in einer Präsenzsitzung besser möglich. Diese bleibt der Normalfall.

Telefon- und Videokonferenzen der MAV, digitale Mitarbeiterversammlungen, Änderungen zum Wahlverfahren für kleine Einrichtungen und Einrichtungen ohne MAV sowie Regelungen zur Kurzarbeit verlängert

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